Rahmenbedingungen
Kennzeichnung von Zusatzstoffen auf dem Speiseplan

Eine gute Kita- und Schulverpflegung erfüllt viele Ansprüche. Sie schmeckt gut, liefert den Kita- und Schulkindern Nährstoffe und Energie für den Tag, belastet den Geldbeutel der Eltern nicht zu sehr und hält gleichzeitig alle gesetzlichen Vorschriften ein. Letzteres beinhaltet nicht nur hygienische Schutzmaßnahmen, sondern auch Bestimmungen für die Kennzeichnung der ausgegebenen Lebensmittel und Speisen im Speiseplan. Ziel der Kennzeichnung ist es, durch Information über Herkunft und Zusammensetzung der angebotenen Speisen eine gezielte Auswahl zu ermöglichen.

Im Folgenden werden die Vorgaben der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung (ZZulV) zusammengefasst.

Eine Kennzeichnungspflicht besteht für lose abgegebene Lebensmittel, die bestimmte Zusatzstoffe enthalten. Demnach gilt: Enthält ein Lebensmittel im Speiseplan einen Zusatzstoff, der in der ZZulV genannt ist, so muss dieser kenntlich gemacht werden.
Hat jedoch ein Zusatzstoff im angebotenen Lebensmittel keine technologische Wirksamkeit mehr, kann eine Kenntlichmachung im Einzelfall nicht erforderlich sein.

Welche Zusatzstoffe müssen im Speiseplan gekennzeichnet werden?

Laut § 9 ZZulV müssen bei loser Ware und in der Gemeinschaftsverpflegung folgende Zusatzstoffe bzw. der jeweilige Klassenname kenntlich gemacht werden.
Zusatzstoffe, auf die laut ZZulV im Speiseplan hingewiesen werden muss und deren Kennzeichnung
Art der Zusatzstoffe
(Klassennamen)
E-Nummern
Kennzeichnung
Farbstoffe
(Farbstoffe)
E 100 – E 180
„mit Farbstoff“
bei Verwendung von
E 102, E 104, E 110, E 122, E 124, E 129
zusätzlich
„Bezeichnung oder E-Nummer
des Farbstoffs/der Farbstoffe“:
Kann Aktivität und Aufmerksamkeit
bei Kindern beeinträchtigen
Konservierungsstoffe
(Konservierungsstoffe)
E 200 – E 219, E 230 – E 235, E 239,
E 249 – E 252, E 280 – E 285, E 1.105
„mit Konservierungsstoff“ oder
„konserviert“
bei ausschließlicher Verwendung von
E 249 – E 250, E 251 – E 252
oder einem Gemisch
ersatzweise auch
mit Nitritpökelsalz“,
„mit Nitrat“ oder
„mit Nitritpökelsalz und Nitrat“
Antioxidationsmittel
(Antioxidationsmittel)
E 310 – E 321
„mit Antioxidationsmittel“
Geschmacksverstärker
(Geschmacksverstärker)
E 620 – E 635
„mit Geschmacksverstärker“
Schwefeldioxid und Sulfite
(kein Klassenname)
E 220 –E 228
ab 10 mg/kg oder 10 mg/l
„geschwefelt“
Eisensalze
(kein Klassenname)
E 579, E 585
„geschwärzt“
Stoffe zur Oberflächenbehandlung
(Überzugsmittel)
E 901 - E 904, E 912, E 914
„gewachst“
Phosphate
(Stabilisatoren)
E 338 - E 341, E 450 bis E 452
„mit Phosphat“
Zuckeraustauschstoffe und Süßstoffe
(Süßungsmittel)
E 950 – E 952, E 954 – E 955, E 957, E 959, E 962
„mit Süßungsmittel(n)“,
wenn Süßungsmittel und Zucker enthalten sind
„mit einer Zuckerart u. Süßungsmittel(n)“
bei Verwendung von
Aspartam (E 951) oder Aspartam-Acesulfamsalz (E 962)
zusätzlich
„enthält eine Phenylalaninquelle“
bei Verwendung von Zuckeraustauschstoffen (E 420, E 421,
E 953, E 965 – E 967)
die im Lebensmittel mehr als 10% Zuckeraustauschstoffe enthalten
zusätzlich
„kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken“

Quelle: modifiziert nach Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit: Kennzeichnungsregelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung, 2016

Online unter: Externer Link

Abbildung1Zoombild vorhanden

Abbildung 1

Wie müssen Zusatzstoffe gekennzeichnet werden?
Die Kennzeichnung muss gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift, unverwischbar und einer Speise eindeutig zuzuordnen sein. Es empfiehlt sich, bei dem jeweiligen Lebensmittel eine Fußnote in Zahlenform anzubringen und alle Deklarierungen unten auf dem Speiseplan aufzuführen.

Abbildung 1 zeigt beispielhaft, wie die Kenntlichmachung von Zusatzstoffen auf Speiseplänen aussehen kann.

Stand: Februar 2024

Literatur

Amtsblatt der Europäischen Union (2008): Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittel-zusatzstoffe (Lebensmittel-Informationsverordnung – LMIV). Online unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2008:354:0016:0033:DE:PDF (05.11.2018)

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017): Verordnung über die Zulassung von Zusatzstoffen zu Lebensmitteln zu technologischen Zwecken (Zusatzstoff-Zulassungsverordnung - ZZulV): Online unter: https://www.gesetze-im-internet.de/zzulv_1998/BJNR023100998.html (29.10.2018)
Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (2016): Kennzeichnungs-regelungen für Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung: Online unter: https://www.vis.bayern.de/ernaehrung/lebensmittelsicherheit/kennzeichnung/kennzeichnung_gaststaetten.htm (29.10.2018)