Rahmenbedingungen
Kennzeichnung von Allergenen auf dem Speiseplan

Laut Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), müssen die 14 häufigsten Stoffe oder Erzeugnisse (siehe Tabelle 1), die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, bei verpackten und unverpackten Lebensmitteln EU-weit kenntlich gemacht werden. Zu den unverpackten, losen Lebensmitteln, zählt auch das Speisenangebot in Kindertageseinrichtungen und Schulen. Dieses umfasst z. B. die angebotene Zwischen- und Mittagsverpflegung sowie den Pausenverkauf in der Schule (z. B. Schulkiosk).

Welche allergieauslösenden Stoffe sind kennzeichnungspflichtig?

Folgende 14 allergene Stoffe und Erzeugnisse müssen bei verpackten und unverpackten, losen Lebensmitteln angegeben werden:
  • Glutenhaltiges Getreide (d. h. Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut oder Hybridstämme davon) sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Krebstiere und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Fisch und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Erdnüsse und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sojabohnen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse (einschließlich Laktose)
  • Schalenfrüchte, d. h. Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse sowie daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sellerie und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Sesamsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Schwefeldioxid und Sulfide ab 10 mg pro kg oder 10mg pro l, als Schwefeldioxid angegeben
  • Lupinen und daraus gewonnene Erzeugnisse
  • Weichtiere (wie etwa Schnecken, Muscheln, Tintenfische) und daraus gewonnene Erzeugnisse.

Rechtliche Grundlagen

Die LMIV (VO (EU) Nr. 1169/2011) gilt in allen europäischen Staaten gleichermaßen. Seit dem 13. November 2014 ist eine Allergeninformation nicht nur bei verpackter, sondern auch bei unverpackter, loser Ware verpflichtend. Jeder Mitgliedsstaat kann nach Artikel 44, Absatz 2 LMIV jedoch eine nationale Vorschrift über die Art und Weise, in der die Kennzeichnung zu erfolgen hat, erlassen. Am 13. Juli 2017 ist in Deutschland die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) in Kraft getreten. Sie löst die bis dahin gültige „Vorläufige Lebensmittelinformations-Ergänzungsverordnung“ (VorlLMIEV) vom 28. November 2014 ab.

Praxistipps

Die Kennzeichnung erleichtert Allergikern in Kita und Schule die Teilnahme am Mittagessen.
Um auch über nicht kennzeichnungspflichtige allergieauslösende Stoffe und Erzeugnisse informiert zu sein, ist Folgendes zu empfehlen:
  • Kinder und Jugendliche, die auf Lebensmittel reagieren, die nicht zu den 14 häufigsten Allergenen gemäß LMIV gehören, sollten mit der Kita- oder Mensa-Leitung Kontakt aufnehmen, um abzuklären, welche Speisen sie bedenkenlos verzehren können.
  • Kinder und Jugendliche, die bereits auf kleinste Spuren eines Lebensmittels mit schweren Symptomen reagieren, müssen ebenfalls das Gespräch mit der Küche oder den Verpflegungsverantwortlichen suchen und nachfragen, ob selbst Spuren des Allergieauslösers in der Speise ausgeschlossen werden können.

Spezifische Informationen

Ansprechpartner für spezifische Informationen zur Lebensmittelkennzeichnung und Lebensmittelhygiene sind die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden.

Stand: Februar 2024

Literatur

Amtsblatt der Europäischen Union (2011): Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 (Lebensmittel-Informations-verordnung – LMIV). Online unter: https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2011:304:0018:0063:de:PDF (23.08.2018).

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (2017): Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung – LMIDV): Online unter:
https://www.gesetze-im-internet.de/lmidv/BJNR227210017.html (23.08.2018)

Dormeier, D.; Holle, M.; Weyland, G. (2018): Praxishandbuch Lebensmittelkennzeichnung. Hamburg: Behr’s Verlag.

Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel – Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV), Anhang II